Anpassungen der Richtlinien für den Transport von Labeltieren per 1.3.2021

Ab dem 1.3.2021 gelten die neuen Richtlinien des Kontrolldienst Schweizer Tierschutz STS für den Transport von Labeltieren. Gemeinsam mit den Verantwortlichen der verschiedenen Tierhaltungslabel wurden folgende Änderungen beschlossen:

Art. 3.15 Mindestflächen pro Mastschwein

Mastschweine, die zur Schlachtung transportiert werden, sind in den letzten Jahren immer grösser und schwerer geworden und benötigen somit mehr Platz auf dem Transportfahrzeug. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde gemeinsam mit der Branche eine Sonderregelung für das Jahr 2021 beschlossen und in den Richtlinien festgeschrieben.

NEU : Für das Jahr 2021 gilt folgende Vereinbarung mit der Branche: In Abweichung zu den Vorgaben von Art. 3.15 Absatz 2 dieser Richtlinie wird für alle Schlachtschweine der Kategorien 90-125 kg LG mit einer Mindestfläche von 0.48 m² pro Tier gerechnet. Die Beurteilung erfolgt bezüglich Überbelegungen gemäss Artikel 3.15. Absätze 4 und 5.

Weiter Infos dazu finden Sie hier.

Art. 4.5 Gesamttransportzeit

Die Definition, ab wann die Messung der Gesamttransportzeit als beendet gilt, wurde für eine bessere Verständlichkeit genauer ausformuliert. Der Inhalt bzw. die Beurteilung bei einer Transportkontrolle bleiben wie bisher:

Ein Transport und damit die Messung der Gesamttransportzeit gilt von dem Moment an als beendet, ab welchem die Tiere während mindestens zwei Stunden unter folgenden Bedingungen gehalten werden:

a. Die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Stallhaltung der entsprechenden Tierkategorie werden eingehalten (Flächenvorgaben, Haltungseinrichtungen etc.)
b. Die Tiere haben Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch
c. Die Tiere werden in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert
d. Die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima sind erfüllt

Art. 4.6 Transportverzögerungen

Müssen Tiere bei Fahrtunterbrüchen während vieler Stunden oder sogar während der ganzen Nacht unter Transportbedingungen im Transportfahrzeug verbleiben, ist dies tierschutzwidrig und schadet dem Ansehen der Label und der gesamten Transportbranche. Aus diesem Grund soll dieser Punkt nun explizit in den Richtlinien aufgeführt werden und zu einer sehr schweren Beanstandung führen.

Fahrtunterbrüche, bei welchen die Tiere unter Transportbedingungen auf dem Transportfahrzeug verbleiben, dürfen in keinem Fall länger als 4 h dauern, auch wenn dadurch die zulässige Gesamttransportzeit nicht überschritten wird

 

Die neuen Richtlinien finden Sie hier


Bei Fragen wenden Sie sich bitten an den Kontrolldienst STS:
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