Schweine werden heutzutage etwas länger gemästet als noch vor ein paar Jahren. Beim Transport zur Schlachtung sind sie dadurch im Schnitt immer schwerer und grösser geworden. Die Mindestfläche von 0.43 m2 pro Tier, welche durch die Schweizer Tierschutzverordnung für den Transport von Mastschweinen bis 110 kg Lebendgewicht vorgegeben ist, reicht bei den heutigen Durchschnittsgewichten von gegen knapp 114 kg in der Regel nicht mehr aus. Für Schweine, die schwerer sind als 110 kg, müssten laut Verordnung 0.51 m2 Platz zur Verfügung gestellt werden.
Für Disponenten und Chauffeure ist es aber so gut wie unmöglich, beim Planen der Transporte und während des Verladens der Tiere festzustellen, wie schwer die Schweine nun tatsächlich sind und wieviel Platz genau zur Verfügung gestellt werden müsste. Und genauso geht es den Kontrollpersonen. Diese können frühestens nach Erhalt der Schlachtabrechnungen bestimmen, ob die Flächen genügend gross waren oder nicht.
Der Kontrolldienst STS hat mit Branchenvertretern eine praktikable Lösung erarbeitet, welche einerseits für viele Tiere eine Verbesserung bringt und andererseits den Transportfirmen eine gewisse Sicherheit bei der täglichen Arbeit gibt, ohne dass jedes einzelne Tier vor dem Transport gewogen werden muss.
Ab dem 1.3.2021 sollen die Transportfirmen für alle Schweine von 90 bis 125 kg Lebendgewicht mit 0.48 m2 pro Tier disponieren anstatt wie bisher mit 0.43 m2. Der Kontrolldienst STS wird die Belegedichten auf Labeltiertransporten ebenfalls einheitlich mit 0.48 m2 pro Tier berechnen und als Grundlage für allfällige Sanktionierungen benutzen.
In den allermeisten Fällen werden die Tiere auf diese Weise genügend oder mehr Platz haben, als gesetzlich vorgegeben. Lediglich in Einzelfällen könnte es vorkommen, dass den Tieren etwas weniger Platz zur Verfügung steht, als wenn man sie einzeln wägen würde.
Diese Vereinbarung gilt vorerst als Versuch für ein Jahr und wird durch gleichzeitige Gewichtserhebungen in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Viehhändlerverband SVV begleitet.
Auf amtliche Kontrollen hat diese Vereinbarung keinen Einfluss. Die gesetzlichen Vorgaben gelten grundsätzlich weiterhin.