Nur wenige Anpassungen an den Richtlinien für den Transport von Labeltieren per 1.3.2020

Ab dem 1.3.2020 gelten die neuen Richtlinien des Kontrolldienst Schweizer Tierschutz STS für den Transport von Labeltieren. Gemeinsam mit den Verantwortlichen der verschiedenen Tierhaltungslabel wurden folgende Änderungen beschlossen:

Art. 3.1 Zustand des Bodens im Transportabteil

Um etwas mehr Spielraum bei der Beurteilung der Einstreu zu haben, wurde zusätzlich eine leichte Beanstandung eingeführt.

Art. 3.11 Treiben

Grobes Treiben kann zu Schmerzen und grossem Stress bei den Tieren führen. Sehr belastende Vorgänge müssen aus Tierschutzsicht streng beurteilt werden. Gerade beim Treiben hatte die Möglichkeit, eine schwere Beanstandung zu vergeben, bis anhin gefehlt. Diese wird nun ergänzt.

Art. 4.3 Begleitdokument

Korrektur: Dieser Punkt wurde bei der Anpassung der Richtlinie an die Fachinformation des BLV zur Transportdauer nicht korrekt übernommen und wird nun angepasst: Als Beladezeit gilt die Zeit, wenn das erste Tier verladen wird (analog Art. 4.5 der Richtlinie). Dies wurde bis anhin bereits so gehandhabt.

Art. 5.5 Sanktionen und Massnahmen

In diesem Artikel wird präzisiert, welche Sanktionen bzw. Massnahmen ergriffen werden können, wenn Transportfahrzeuge grobe Mängel aufweisen oder die Transportqualität bei einzelnen Firmen aus Tierschutzsicht ungenügend ist. Um zu vermeiden, dass aus Tierschutzsicht ungeeignete Fahrzeuge Verwendung finden, können neu einzelne Fahrzeuge teilweise oder ganz vom Transport von Labeltieren ausgeschlossen werden. Bei Firmen mit sehr grossen und / oder wiederkehrenden Mängeln bezüglich Transportqualität besteht in Zukunft auch die Möglichkeit, diese gänzlich vom Transport von Labeltieren auszuschliessen.

 

Die neuen Richtlinien finden Sie hier


Bei Fragen wenden Sie sich bitten an den Kontrolldienst STS:
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