Neue Richtlinien Labeltransport Gross- und Kleinvieh

Neue Richtlinien für den Transport von Labeltieren

Ab dem 1.3.2019 gelten die neuen Richtlinien des Kontrolldienst Schweizer Tierschutz STS für den Transport von Labeltieren. Gemeinsam mit den Verantwortlichen der verschiedenen Tierhaltungslabel wurden folgende Änderungen beschlossen:

 

Art. 2.19 Abs.2 Allgemeines zum Vermessen von Fahrzeugen

Werden 3-stöckige Fahrzeuge, die für den Transport von Labeltieren eingesetzt werden, dem Kontrolldienst nicht gemeldet, erfolgt daraus bei der nächsten Kontrolle eine schwere Beanstandung.


Art. 3.17 Abs. 2 Maximales Platzangebot

Den Tieren darf aus Gründen der Verletzungsverhütung, zum Beispiel bei Vollbremsungen, auch nicht zu viel Fläche zur Verfügung stehen. Es sollte pro Tier maximal die doppelte Minimalfläche vorhanden sein.
Anpassung Beurteilungskriterien: „grösser als eine Tierlänge“ wird zu „grösser als die 1.5-fache Tierlänge“ korrigiert:
Wenn den Tieren mehr als die doppelte Minimalfläche (nach Abzug von 0.1 m2 Fehlertoleranz) zur Verfügung steht und die Abteiltiefe grösser als die 1.5-fache Tierlänge ist: mittlere Beanstandung


Art. 4.5 Abs. 5 (neu) Gesamttransportzeit

Orte und Einrichtungen, die während mehr als 2 Stunden für die Übernachtung oder Zwischeneinstallung von Labeltieren verwendet werden, müssen dem Kontrolldienst STS gemeldet werden, ansonsten hat dies eine schwere Beanstandung zur Folge.


Art. 4.8 Handelsvorschriften der Labels

Alle im Anhang 3 („Labelvoraussetzungen“) der Richtlinie aufgeführten speziellen Handelsvorschriften des jeweiligen Labels müssen eingehalten werden.
Anpassung Beurteilungskriterien: Dieser Punkt tritt nur in Kraft, wenn der beanstandete Punkt nicht in einem anderen Artikel der RL erwähnt oder in Absprache mit dem jeweiligen Labelinhaber strenger beurteilt wird.

 

Die neuen Richtlinien finden Sie hier


Bei Fragen wenden Sie sich bitten an den Kontrolldienst STS:
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