Aus Tierschutzsicht gilt es zu verhindern, dass trächtige Tiere geschlachtet werden. Die Proviande hat dazu eine Fachempfehlung erarbeitet, die ab dem 01.02.2022 in Kraft tritt. Die Fachempfehlung behinhaltet folgende Punkte:
Trächtige Tiere sollen nur in nicht vermeidbaren Ausnahmesituationen und Notfällen, z.B. bei nicht heilbaren Krankheiten oder nach Unfällen, geschlachtet werden.
Bei der Vermeidung der Schlachtung von trächtigen Tieren geht es um:
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Den Schutz des Muttertieres: durch Transportstress können Schmerzen und eine Frühgeburt ausgelöst werden.
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Den Schutz des ungeborenen Jungtieres: dieses wird bei der Schlachtung der Mutter nicht automatisch mitgetötet, sondern stirbt aufgrund eines Sauerstoffmangels im Mutterleib respektive an der Schlachtlinie.
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Ethische Gründe: Wahrnehmen der ethischen Verantwortung für das Wohl und den Schutz von Mutter- und Jungtieren.
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Das Image der Landwirtschaft und der damit verbundenen Schweizer Fleischproduktion.
Die Angabe zur Trächtigkeit muss zwingend mit JA/NEIN auf dem „Begleitdokument für Klauentiere“ aufgeführt werden. Die Deklarationspflicht gilt bei Rindern ab dem Alter von 15 Monaten und bei Kühen ab 5 Monaten nach dem letzten Abkalbedatum.
Tiere mit der Deklaration «ja» benötigen ein tierärztliches Attest, welches die Notwendigkeit der Schlachtung begründet. Das Attest ist dem Begleitdokument beizulegen.
Sind Tiere mit der Deklaration «nein» oder fehlender Angabe bei der Schlachtung trotzdem trächtig, wird - sofern die Limiten der Fristenregelung überschritten werden - eine Gebühr von Fr. 200.- in Abzug gebracht. Diese Gebühr entschädigt den Schlachtbetrieb für den zusätzlichen Aufwand.
Bringen Tierhalter wiederholt unbegründet trächtige Tiere zur Schlachtung, können diese zusätzlich ermahnt werden.
Die Fachempfehlung finden Sie hier.