Ansichten des STS zu verschiedenen Themen
Der STS akzeptiert, dass die Nutzung von Tieren momentan Teil unserer Gesellschaft ist. Eine Mehrheit der Gesellschaft konsumiert Fleisch und ist nicht bereit darauf gänzlich zu verzichten. Wir erwarten aber, dass den Nutztieren im Rahmen derer Nutzung so wenig Leid wie nur irgendwie möglich zugemutet wird. Deshalb setzen wir uns mit all unseren Bemühungen für Projekte und Label ein, welche - in grösseren oder kleineren Schritten – die Situation unserer Nutztiere langfristig verbessern.
Der STS setzt sich für eine Verbesserung der Lebenssituation der Nutztiere in deren Haltung auf dem Landwirtschaftsbetrieb, während des Transports und bei der Schlachtung ein. Für eine Verbesserung des Tierschutzes engagieren wir uns bei der Vernehmlassung von Gesetzen, bei Branchengesprächen, Marktlösungen sowie in der praktischen Umsetzung. Der Kontrolldienstes STS kontrolliert die Bedingungen in der Praxis bei Nutztierhaltungen, Transport und Schlachthöfen gemäss den Richtlinien der Label und hat das Ziel diese kontinuierlich zu verbessern. Glaubwürdige und strenge Kontrollen sind aus Sicht des STS unerlässlich um die Umsetzung von Label-Vorgaben zu garantieren.
Aus Sicht des STS ist eines klar: Will man als Konsumentin oder Konsument Fleischprodukte kaufen und dabei nicht alle ethischen Bedenken über Bord werfen, dann besteht die einzige echte Alternative im Kauf von Fleisch seriöser Labelangebote aus der Schweiz. Darüber, welche Labelangebote es gibt und wie wir diese bewerten, können Sie sich informieren auf unserer Webseite www.essenmitherz.ch
Viele Anforderungen unterscheiden sich bereits auf dem Niveau der Gesetzgebung zwischen der Schweiz und dem Ausland. Zudem gibt es grosse Unterschiede zwischen Produktionsformen auf der Basis von privatrechtlichen Mindeststandards der Labelrichtlinien. Einen umfassenden Vergleich verschiedener Haltungsbedingungen für Nutztiere in der Schweiz und im Ausland finden Sie auf unserer Webseite www.essenmitherz.ch
Ist man selber unsicher über den Tatbestand kann es sinnvoll sein, direkt mit dem Tierhalter in Kontakt zu treten. In allen anderen Fällen können Sie den Schweizer Tierschutz STS informieren oder Ihre Beobachtungen dem kantonalen Veterinäramt melden. Zuständig ist das Amt jenes Kantons, in dem die Tiere gehalten werden. Das Veterinäramt hat die Kompetenz, Tierhaltungen zu kontrollieren, Untersuchungen durchzuführen und falls notwendig Massnahmen zum Schutze der Tiere zu erlassen. Die Adressen der kantonale Veterinärämter finden Sie hier: www.tierschutz.com/tierschutzkontrollen/docs/vetaemter.html. Für Meldungen an die Fachstelle Tierschutzkontrollen des Schweizer Tierschutz STS gehen Sie bitte zur Seite Tierschutzkontrollen www.tierschutz.com/tierschutzkontrollen und verwenden Sie bitte das Meldeformular (rechts). Dort finden Sie zudem weitere nützliche Informationen und FAQs zum Vorgehen bei Meldungen.
Die Tierschutzvorschriften sind im eidgenössischen Tierschutzgesetz und in der dazugehörigen Verordnung geregelt. In der Verordnung finden Sie vor allem Detailbestimmungen zur Haltung der einzelnen Tierarten. Daneben gibt es noch einige kleinere Verordnungen zu Spezialthemen. Einen Überblick und entsprechende Links zu den Gesetzestexten finden Sie auf folgender Seite: Infothek -> Gesetze Da Gesetzestexte oft nicht leicht verständlich sind, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV für die Haltung verschiedenen Tierarten Seiten mit Fachinformationen erstellt www.blv.admin.ch/ → Tierschutz / Nutztierhaltung
Zur Verbesserung der Nutztierhaltung spielt das Einkaufsverhalten von Konsumenten eine grosse Rolle. Eine tierfreundlichere Haltung ist mit höheren Kosten verbunden, demzufolge ist die Bereitschaft von Konsumenten gefragt, für solche Produkte auch einen höheren Preis zu bezahlen. Gute Tierhaltungslabel stellen höhere Anforderungen an die Haltungsbedingungen als es durch die Schweizer Tierschutzgesetzgebung vorgegeben ist. Durch den Kauf von tierischen Produkten, die unter solchen Labeln produziert werden, wird demzufolge eine freundlichere Tierhaltung direkt gefördert. Zur Orientierung über das Angebot hat der Schweizer Tierschutz STS eine vielzahl von tierischen Lebensmittelprodukten bewertet und auf unserer Webseite EssenMitHerz veröffentlicht: www.essenmitherz.ch. Die tierfreundlichsten Produkte sind unter der Bewertung „TOP“ aufgeführt.
Ja, Tieren, welche dauernd im Freien gehalten werden, muss bei extremer Witterung ein natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz zur Verfügung gestellt werden. Unter diesem müssen alle Tiere Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung finden. Ausserdem muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Die Tiere brauchen also einen Unterstand - allerdings kann dieser auch durch Bäume gegeben sein, sofern diese genügend Schutz bieten. Bei nur zeitweiser Haltung im Freien gelten diese Vorgabe für die Weide nicht, da in diesem Fall die Stallhaltung entsprechenden Witterungsschutz und Liegeplätze bietet.
Bewegung an der frischen Luft tut nicht nur dem Menschen, sondern auch den Tieren gut. Erwachsene Rinder, Schafe, Pferde und Ziegen ertragen tiefe Temperaturen besser als der Mensch. Tiere, welche an die Haltung im Freien (oder das Aussenklima) gewöhnt sind, haben also meist keine Probleme mit der Kälte. Wichtig ist, dass ein Witterungsschutz vorhanden ist, der allen Tieren gleichzeitig Schutz vor Nässe und Wind sowie einen trockenen Liegeplatz bietet.
Tagsüber muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux im Stall gegeben sein. Bei einer Beleuchtungsstärke von 15 Lux ist man im Stande eine Zeitung im Stall auf Höhe der Tiere zu lesen. Eine Ausnahme stellen Ruhe- und Rückzugsorte dar, diese dürfen eine geringere Beleuchtungsstärke aufweisen, vorausgesetzt die Tiere haben permanenten Zugang zu anderen genügend hellen Stallbereichen. Kann die geforderte Beleuchtungsstärke anhand des durch die Fenster eintretenden Tageslichtes nicht sichergestellt werden, so besteht die Möglichkeit zusätzlich Kunstlicht einzusetzen. Ausgenommen davon sind UV-Lampen, da sie keinen Ersatz für Tageslicht bieten. Beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen sollte die Beleuchtungsdauer mindestens 8 Stunden und höchstens 16 Stunden pro Tag betragen und es darf nur eine Dunkelphase pro 24 Stunden erfolgen.
Gemäss der Schweizerischen Tierschutzgesetzgebung müssen Schafe, Ziegen und Rinder zwei mal am Tag Zugang zu Wasser haben, unabhängig davon, ob sie sich im Stall oder auf der Weide aufhalten.
Ob Kühe unter dem Lärm der Glocken leiden, ist bisher wissenschaftlich nur mit wenigen Studien untersucht worden. Die ETH Studien aus den Jahren 2015 und 2017 bringen zwar keine Klarheit, deutet aber darauf hin, dass das andauernde Tragen grosser Glocken mit einer Lautstärke von mehr als 85 Dezibel die Tiere beeinträchtigen könnte.
Handelsübliche Nasen- bzw. Saugschutzringe, die weder die Nasenscheidewand noch andere Bereiche des Mauls durchstossen, dürfen bei Rindern eingesetzt werden. Allerdings unterliegt es der Verantwortung des Tierhaltenden, Modelle auszuwählen, die bei den Tieren nicht zu Schäden führen oder diese beim Fressen, Trinken oder Lecken stark behindern. Ein Saugschutzring hat die Funktion, das gegenseitige Besaugen bei den Tieren zu unterbinden. Beim gegenseitigen Besaugen hanedelt es sich um eine Verhaltensstörung, die bei Milchkälbern und Aufzuchtrindern relativ häufig auftrifft und beim besaugten Tier zu Milchverlust, Euterentzündungen oder zur gänzlichen Beschädigung eines Euterviertels führen kann. Der Saugschutzring soll eine Abwehrreaktion beim besaugetn Tier auslösen, ohne dieses dabei zu verletzten. Der Schweizer Tierschutz STS vertritt die Meinung, dass Saugschutzringe nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt eingesetzt werden sollten, da es sich um Fremdkörper handelt, die zudem, falls erfolgreich, nur das Symptom und nicht die Ursache der Verhaltensstörung bekämpfen. Vielmehr sollte das gegenseitige Besaugen durch eine tiergerechte Kälberhaltung vorbeugend verhindert werden. Dazu sollte den Kälbern genügend Platz und Beschäftigung sowie Zugang zur Weide zur Verfügung stehen, ein frühes Angewöhnen an Raufutter und ein behutsames Absetzten der Kälber von der Milch erfolgen, aber vor allem der Mutter-Kalb-Kontakt ermöglicht werden. Der Schweizer Tierschutz STS setzt sich deshalb für die muttergebundene Kälberaufzucht in der Milchviehhaltung ein. Bei dieser Aufzuchtmethode dürfen die Kälber für eine gewisse Zeit regelmässig zwischen den Melkzeiten bei ihren Müttern saugen gehen, wodurch der Saugtrieb befriedigt wird. Milchprodukte aus Milchviehhaltung mit muttergebundener Kälberaufzucht können z.B. bei Cowpassion www.cowpassion.ch erworben werden. Weitere Informationen zur muttergebundener Kälberaufzucht finden Sie zudem auf der Webseite von MUKA www.mu-ka.ch.
Lediglich für Kühe in Anbindehaltung ist ein Auslauf im Freien gesetzlich vorgeschrieben, das aber auch nur an mindestens 90 Tagen pro Jahr, wovon 60 während der Vegetationsperiode und 30 während der Winterfütterungsperiode erfolgen müssen. Im Winter geschieht dies oft in einem befestigten Auslauf in Stallnähe. Zudem gilt, dass Rinder in Anbindehaltung höchstens zwei Wochen ohne Auslauf, sprich angebunden, bleiben dürfen und dass der Auslauf in einem Auslaufjournal eingetragen werden muss. Für Kühe in Laufstallhaltung hingegen ist kein Auslauf im Freien gesetzlich vorgeschrieben, weder durch Weidegang noch durch den Zugang zu einem Laufhof. Erst für das Direktzahlungsprogramm „RAUS“ oder bei guten Tierhaltungslabeln, die auf unsere Webseite www.essenmitherz.ch zu finden sind, wird im Sommer Weide und im Winter Zugang zu einem Auslauf verlangt.
Kälber von Milchkühen werden meist früh von ihren Müttern getrennt. Um die Kälber vor Krankheiten anderer Tiere zu schützen und an die frische Aussenluft zu bringen werden sie oft einzeln in Iglus gehalten. Diese Haltung ist gesetzlich in den ersten 21 Lebenstagen erlaubt, sofern die Kälber Sichtkontakt zu ihren Artgenossen haben. Der Schweizer Tierschutz STS hält die Einzelhaltung in Iglus für nicht tiergerecht und will erreichen, dass nur noch Gruppeniglus mit Auslauf für mehrere Kälber gesetzlich gestattet sind. Darüber hinaus setzt sich der STS dafür ein, dass die muttergebundene Kälberaufzucht gefördert wird. Bei dieser Aufzuchtmethode erhalten die Kälber zeitweise Kontakt und Milch direkt von ihren Müttern. Bisher verhinderten veraltete Gesetze, dass sich diese tierfreundliche Milchkälberaufzucht verbreiten konnte. Der STS hat sich dafür eingesetzt, dass diese Gesetze angepasst werden
Das Coupieren bzw. Kürzen der Schwänze bei Schafen ist leider nach wie vor erlaubt und wird in der Praxis routinemässig durchgeführt. Gemäss der Schweizerischen Tierschutzgesetzgebung dürfen die Schwänze von Lämmern bis zu einem Alter von sieben Tagen ohne Schmerzausschaltung gekürzt werden, wobei der Schwanzstummel den After und die Zucht bedecken muss. Bei älteren Tieren hingegen darf der Eingriff nur noch unter Schmerzausschaltung stattfinden und lediglich von Tierärzten/Tierärztinnen oder Tierhaltern/Tierhalterinnen, die einen Sachkundenachweis erbringen, durchgeführt werden.
Die Schweizerische Tierschutzgesetzgebung schreibt vor, dass Schafe mindestens einmal im Jahr geschoren werden müssen, dabei ist der genaue Zeitpunkt respektive der Zeitraum nicht definiert. Die Schur stellt eine unumgängliche Pflegemassnahme dar und erfolgt für gewöhnlich einmal im Frühling, bevor die Lämmer auf die Welt kommen und einmal im Herbst bevor die Tiere für den Winter eingestallt werden. Letzteres soll eine gute Wärmezirkulation beim Tier im warmen Stall gewährleisten. Frisch geschorene Schafe sind witterungsempfindlich (gegenüber starker Sonnenstrahlung und nasskaltem Wetter) und müssen entsprechend geschützt untergebracht werden. Zum nachwachsen braucht die Wolle ungefähr sechs Wochen.
Gemäss der Schweizerischen Tierschutzgesetzgebung dürfen Schweine ausschliesslich auf Betonboden ohne Einstreu gehalten werden. Im Gegensatz dazu schreiben gute Label wie z.B. IP-Suisse, Lidl Terra Natura oder Bio Suisse vor, dass die Liegefläche der Schweine ausreichend eingestreut sein muss. Der von vielen Labeln geforderte Auslauf hingegen darf tatsächlich nur aus Beton bestehen, denn auch Label sind ein Kompromiss zwischen Tierwohl und ökonomischen Zwängen. Ein gut geführter Labelstall mit ausreichend eingestreuten Liegeplätzen im Stall und einem Auslauf auf Beton bietet den Tieren verschiedene Böden und Flächen zur Wahl an sowie einen permanenten Zugang zu frischer Luft und Tageslicht im Freien. Dies wird vom STS als guter Kompromiss bewertet. Weitere Informationen zu den verschiedenen Labeln gibt es auf unserer Webseite www.essenmitherz.ch.
Tagsüber muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux im Stall gegeben sein. Bei einer Beleuchtungsstärke von 15 Lux ist man im Stande eine Zeitung im Stall auf Höhe der Tiere zu lesen. Eine Ausnahme stellen Ruhe- und Rückzugsorte dar, diese dürfen eine geringere Beleuchtungsstärke aufweisen, vorausgesetzt die Tiere haben permanenten Zugang zu anderen genügend hellen Bereichen. Kann die geforderte Beleuchtungsstärke anhand des durch die Fenster eintretenden Tageslichtes nicht sichergestellt werden, so besteht die Möglichkeit zusätzlich Kunstlicht einzusetzen. Ausgenommen davon sind UV-Lampen, da sie keinen Ersatz für Tageslicht bieten. Beim Einsatz von Beleuchtungsprogrammen sollte die Beleuchtungsdauer mindestens 8 Stunden und höchstens 16 Stunden pro Tag betragen und nur eine Dunkelphase pro 24 Stunden erfolgen.
Ein Auslauf für Schweine im Freien ist nach der Schweizerischen Tierschutzgesetzgebung nicht gefordert. Im Gegensatz dazu müssen Schweine, die unter den RAUS-Anforderungen oder den Anforderungen von guten Tierhaltungslabeln gehalten werden, Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Der Auslauf muss zu einem bestimmten Anteil zwingend ungedeckt sein, jedoch ist die Anbringung von Schattennetzen im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober zulässig. Andere Regelungen gelten für Schweine, die permanent im Freien gehalten werden. Die Schweizerische Tierschutzgesetzgebung schreibt z.B. vor, dass Freilandschweine ab einer Lufttemperatur von 25°C im Schatten Zugang zu einer Suhle haben und dass bei starker Sonneneinstrahlung eine ausreichend grosse beschattete Fläche ausserhalb der Liegehütte vorhanden sein muss. Nach den Kriterien von guten Tierhaltungslabeln hingegen müssen Schattenplätze ausserhalb der Liegehütte sowie Möglichkeiten zum Suhlen ab einer Lufttemperatur von 25°C im Schatten und während des gesamten Zeitraums von 1. März bis 31. Oktober für Freilandscheine zur Verfügung stehen.
Unabhängig von der Haltungsform ist die Einzelhaltung von kranken Schweinen zur Behandlungszwecken gestattet. Die meisten Tierhaltungslabel haben allerdings die Aufenthaltsdauer in der Krankenbucht limitiert, sodass die Tiere nach einer gewissen Zeit entweder zurück in die Gruppe eingegliedert oder getötet werden müssen.
Schwanzbeissen ist eine multifaktorielle Verhaltensstörung bei Schweinen, die das Wohlergehen und die Gesundheit der Tiere beeinträchtigt. Schwanzbeissen tritt ausschliesslich in Haltungssystemen auf und kann durch eine Reihe von Faktoren ausgelöst werden. Folglich ist es für gewöhnlich schwierig die genaue Ursache zu bestimmen und entsprechend auch zu beheben. Als Hauptfaktoren werden unter anderem schlechtes Stallklima, schlechte Futter- oder Wasserqualität, ungenügende Flächengrössen und Buchtenstrukturierung, Gesundheitsprobleme, aber vor allem auch fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten genannt. Demnach kann die Bereitstellung von Materialien wie Langstroh, Holz oder ähnliches, die den Schweinen erlauben ihre natürlichen Verhaltensweisen wie Erkunden, Wühlen und Kauen auszuleben, das Risiko für Schwanzbeissen, aber auch für andere Verhaltenstörungen deutlich reduzieren.
Nach Schweizerischer Tierschutzgesetzgebung ist der Zugang nach Draussen in Form eines Auslaufes oder Weide für Schweine nicht vorgeschrieben. Lediglich Betriebe die unter Labeln wie z.B. IP-Suisse oder Bio Suisse produzieren müssen den Schweinen einen Auslauf im Freien zur Verfügung stellen. Wer Fleisch von Schweinen möchte, welche sogar Zugang zu einer Weide hatten, sollte sich z.B. nach Silvestri Freilandschwein, KAGfreiland oder Alpschweinen Pro Montagna umschauen. Das Angebot unterliegt allerdings saisonalen Schwankungen und ist nicht überall erhältlich. Weitere Informationen zu den verschiedenen Labels finden Sie auf unserer Webseitewww.essenmitherz.ch.
Ein schlechtes Gefieder bei Legehennen kann verschiedene Ursachen haben. Im besten Fall sind die Tiere in der Mauser - das heisst sie wechseln ihr Federkleid, was ein natürlicher Vorgang ist und einige Wochen dauert. Leider kommt es manchmal zu Federpicken in Geflügelherden und als Folge davon zu schlechtem Gefieder. Mögliche Gründe sind ein Mangel an Beschäftigung, Nährstoffmangel, Krankheiten oder genetische Prädisposition. Teilweise können die Gründe auch auf die extreme Leistungszucht zurückgeführt werden. Umso anspruchsvoller ist eine gute Haltung mit genügend Platz und Beschäftigungsmöglichkeiten, z.B. genügend saubere Einstreu zum Scharren und Picken, sowie einer guten Fütterung und Weidegang. Ein schlechtes Federkleid bedeutet also nicht unbedingt, dass nicht gut nach den Tieren geschaut wird. Fragen Sie nach falls Sie jemanden antreffen, die meisten Tierhalter freuen sich über Ihr Interesse und werden Ihnen die Umstände gerne erklären.
Grundsätzlich müssen auch bei einer Hobbyhaltung die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Glücklicherweise möchten die meisten Hobbyhalter ihren Tiere mehr bieten als das gesetzliche Minimum. Der STS hat ein Merkblatt (Link folgt) zusammengestellt, auf dem die wichtigsten Punkte zusammengefasst sind. Dieses ist ausgelegt für Herden bis zu 5 Tieren und enthält neben Tipps auch die gesetzlichen Grundlagen. Bei grösseren Herden können die Ausmasse angepasst werden.
Der Schweizerischen Tierschutzgesetzgebung zu folge müssen die Stallbereiche in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 Lux aufweisen. Dies ist erfüllt, wenn eine Zeitung auf Höhe der Tiere noch knapp gelesen werden kann. Im Gegensatz dazu wird für Hühner, die unter den Vorgaben von BTS (Besonders freundliche Stallsysteme) oder von guten Tierhaltungslabeln gehalten werden, eine Beleuchtungsstärke von 15 Lux gefordert. Erfüllt ist dies, wenn eine Zeitung auf Höhe der Tiere gelesen werden kann. Unabhängig von der Haltungsform gelten zudem die im folgenden aufgeführten Regelungen. In Ruhe- und Rückzugsorten ist eine geringere Beleuchtung zulässig, vorausgesetzt die Tiere haben permanenten Zugang zu anderen genügend hellen Stallbereichen. Kann eine ausreichende Beleuchtung durch das natürliche Tageslicht nicht sichergestellt werden, so dürfen für mindestens 8 und höchstens 16 Stunden pro Tag künstliche Lichtquellen zusätzlich eingesetzt werden. Die Ausnahme stellen die ersten 3 Tage in der Aufzucht dar, dort kann die Beleuchtungsdauer künstlich auf 24 Stunden verlängert werden. Zudem darf bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen nur eine Dunkelphase pro 24 Stunden erfolgen.
Bei Zweinutzungshühnern handelt es sich um Rassen, bei denen die weiblichen Tiere zur Eierproduktion und die männlichen Tiere zur Fleischproduktion eingesetzt werden können. Der grosse Vorteil von Zweinutzungshühnern besteht darin, dass das Töten von männlichen Küken vermieden wird und dass die in der Produktion eingesetzten Tiere für gewöhnlich gesünder sind als Hochleistungsrassen. Zudem konnte gezeigt werden, dass Zweinutzungshähne eine höhere Mobilität aufwiesen als schnellwachsende Mastpoultes und dass das Gefieder von Zweinutzungshennen bis zum Ende der Legeperiode fast intakt war, was auf ein geringeres Auftreten von Federpicken zurückgeführt wurde. Allerdings ist das Wachstum der Hähne langsamer und die Legelesitung der Hennen etwas geringer als bei Hochleistungsrassen. Daher ist auch hier die Bereitschaft von Konsumentinnen und Konsumenten gefragt, für solche Eier und solches Fleisch etwas mehr zu bezahlen, um die Haltung von Zweinutzungshühnern zu fördern. Eine Bewertung von Lebensmittelprodukten hinsichtlich des Tierwohls finden Sie auf unserer Webseite www.essenmitherz.ch.
In der Tierschutzverordnung finden sich lediglich Angaben zur allgemeinen Mindestdeckenhöhe, die sich nach dem grössten Equiden in einer Haltungseinheit richtet. Die Höhe der Durchgänge bzw. Tore wird jedoch nicht spezifiziert.
Für Equiden ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Mindestliegeflächen im Stall, im Unterstand auf der Weide oder im Auslauf dauernd und ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen. Da die Einstreudicke von der Saug- und Isolierfähigkeit des Einstreumaterials sowie von der Bodenqualität abhängt, kann die Einstreuschicht z.B. bei wärmegedämmten Böden, wie Böden mit Gummimatten oder Holzböden, dünner ausfallen. Eine genau Angabe zur Dicke der geforderten Einstreuschicht ist jedoch nicht vorgegeben. Beim STS Pferdelabel hingegen wird im Liegebereich eine Einstreuschicht von 5 cm auf Böden mit Gummimatten und 10 cm auf Betonböden gefordert.
Bei den Transportzeiten wird zwischen der Gesamttransportdauer und der reinen Fahrzeit unterschieden. Die Gesamttransportdauer - vom Einladen des 1. Tieres bis zum Abladen des Letzten - beträgt in der Schweiz maximal 8 Stunden. Die reine Fahrzeit, also wenn die Räder rollen, darf in der Schweiz maximal 6 Stunden betragen. Für diverse Label gelten kürzere Transportzeiten. Die Berechnung der Fahrzeit beginnt neu, wenn die Tiere mindestens 2 Stunden gemäss den Mindestanforderungen der Tierschutzverordnung für Stallhaltung aufgestallt werden und Zugang zu Wasser und nötigenfalls Milch haben.
Im Ausland gibt es nicht nur viel weniger strenge Gesetze zum Transport, sie werden auch seltener kontrolliert. Lebendtiertransporte quer durch Europa und darüber hinaus sind an der Tagesordnung. Tiere werden in Lastwagen und Schiffen um die ganze Welt transportiert, sehr oft unter katastrophalen Bedingungen.
Wenn ein Hof nicht mit LKW und Anhänger angefahren werden kann, kann es vorkommen dass der Chauffeur den Anhänger auf einem Parkplatz kurz stehen lässt um auf dem Betrieb Tiere zu laden. Tiere über längere Zeit in einem Transportfahrzeug stehen zu lassen ist nicht erlaubt. Bei einer Zwischeneinstallung müssen die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, die auch für die normale Aufstallung gelten - dies ist im LKW meist nicht möglich. Sollten Sie Tiere antreffen, die über mehrere Stunden in einem Fahrzeug auf einem Parkplatz stehen, dokumentieren Sie am besten die Situation und melden sie dem zuständigen Veterinäramt oder der Polizei. Treffen Sie einen Chauffeur an, fragen Sie ihn nach den Umständen und Gründen.
Der Kontrolldienst STS macht Transportkontrollen auf privatrechtlicher Basis im Auftrag von Tierhaltungslabeln, welche sich für gute Transportbedingungen einsetzen. Das heisst es können nur Transporte überprüft werden, welche mindestens ein Tier von solch einem Label geladen haben. Der Kontrolldienst STS macht zwei Arten von Transportkontrollen: Begleitende Kontrollen und Annahmekontrollen am Schlachthof. Dabei werden entweder Transporte von den Landwirtschaftsbetrieben bis zum Schlachthof begleitet oder ankommende Transporte direkt am Schlachthof kontrolliert. Wir achten dabei auf viele verschiedene Dinge, zum Beispiel auf den Umgang mit den Tieren und das Treiben durch Chauffeure und Tierhalter. Die Tiere werden auf sichtbare Verletzungen und Beeinträchtigungen geprüft. Bei den Fahrzeugen achten wir auf die Einstreu, genügend Fläche pro Anzahl Tiere, Verladeeinrichtungen und Verletzungsgefahren. Ausserdem werden die Begleitdokumente überprüft anhand derer die Transportdauer nachvollziehbar ist. Weitere Informationen finden sie auf unserer Webseite unter: Kontrollen/Transportkontrollen
Der Schweizer Tierschutz STS unterstützt die Idee von Schlachtungen auf dem Hof. Hofschlachtungen verringern die Belastungen für das Tier dadurch, dass der Transport zum Schlachtbetrieb entfällt und dadurch, dass das Tier im gewohnten Umfeld, ohne Zusatzstress durch eine ungewohnte und teilweise belastende Umgebung, betäubt und danach geschlachtet wird. Bei Betäubung von Rindern mittels Bolzenschuss in einem eigens dafür eingerichteten Stand oder einem speziellen Schlachtanhänger kann ein gut ausgebildeter und ausgerüsteter Metzger die Tiere genau so gut betäuben wie in einem Schlachtbetrieb. Bei der Weideschlachtung bzw. beim Weideschuss, also beim Betäuben von Rindern durch Schiessen mit dem Gewehr auf der Weide oder in einem Corral, gilt dies aber nur eingeschränkt. Die frei stehenden Tiere müssen, damit der Schuss die erwartete sofortige Betäubung bewirkt, im Moment der Schussabgabe genau im richtigen Winkel in die richtige Richtung schauen. Das erfordert nicht nur grosses Können als Schütze, sondern noch grössere Geduld. Tiere können bei einem Fehlschuss nicht oder nur mit Verzögerung nachbetäubt werden und können unter kläglichsten Bedingungen verenden. Die Weideschlachtung beurteilt der STS deshalb als eine nur unter strengsten Vorgaben und Kontrollen praktikable Betäubungsart. Die Bewilligung für beide Hoftötungsarten wird von den Kantonen ausgestellt. Von ihnen hängt es ab, wie die Hofschlachtung schlussendlich auf den Betrieben umgesetzt wird. Der STS wird die weitere Entwicklung bezüglich Bewilligungsvorgaben genau beobachten und ein besonderes Augenmerk auf allfällige Bewilligungen für Weideschlachtungen haben.
Zur Zeit gibt bei der Schlachtung von Schweinen zwei praxistaugliche Betäubungsmethoden - die Kohlendioxid (CO2)- und die Elektrobetäubung. Eine gut gemachte CO2-Betäubungsanlage hat einige Vorteile: Der Zutrieb der Schweine in die Betäubungsgondeln verläuft ruhig und praktisch ohne Stress, zudem werden alle Tiere gut betäubt, unabhängig von der Tagesform der zuständigen Personen. Als Nachteil muss allerdings auch bei den besten CO2-Anlagen eine Phase genannt werden, in der die Tiere vom CO2 gereizt werden und teilweise Atemnot bekommen bevor sie bewusstlos werden. Schlechte CO2-Anlagen haben die oben genannten Vorteile nicht und weisen zudem eine ungenügend hohe CO2-Konzentration auf, dies kann dazu führen, dass die Tiere bis zu mehreren Minuten leiden. Die einzige Alternative ist für Schweine derzeit die Elektrobetäubung. Diese Methode hat leider einige Nachteile: Bei maschinellen Betäubungsanlagen, wie sie in grossen Schlachtbetrieben verwendet werden, kann zwar meist eine gute Betäubung erzielt werden, die Schweine müssen aber vereinzelt werden, was zu viel Stress führt. Leider ist zudem die vom Menschen durchgeführte Elektrobetäubung, wie sie in kleineren oder mittleren Betrieben durchgeführt wird, von der Tagesform der zuständigen Person abhängig. Um die Betäubungssicherheit zu verbessern kann der Stromfluss erhöht werden, dies führt aber vermehrt zu Schäden am Muskel und damit am verkaufbaren Fleisch. Deshalb wird der Stromfluss oft an der unteren Limite eingestellt, weshalb es bei der Elektrobetäubung oft zu schlechteren Betäubungen kommt. Bei der Betäubung von Geflügeltieren gilt grundsätzlich dasselbe. Als zusätzliche Belastung muss beim Geflügel allerdings das „Aufhängen“ an den Beinen in der Elektro-Betäubungsanlage berücksichtigt werden. Ausserdem erfolgt die Elektrobetäubung beim Gefügel via einem „Elektrobad“, dessen Einstellung ebenfalls sehr heikel ist. Leider gibt es zurzeit keine praxistauglichen Alternativen zu diesen Methoden. Wir setzen uns jedoch dafür ein, dass die vorhandenen Methoden verbessert werden, und dass Alternativen erforscht und, falls diese gut funktionieren, implementiert werden.
Zu einem umfassenden Nutztierschutz gehört der schonende Umgang mit den Tieren auf ihrem letzten Weg und ein möglichst schmerzloser und schneller Tod. Gut geschultes Personal in den Schlachtbetrieben und genügend Ressourcen für unabhängige und bestmögliche Kontrollen sind dafür unabdingbar. Neben der Forderung nach mehr personellen Ressourcen zur Überwachung von Betäubung und Entblutung, schätzt der STS auch die Videoüberwachung von tierschutzrelevanten Bereichen in Schlachthöfen, insbesondere bei der Betäubung und beim Entbluten der Tiere, als ein probates Mittel zur Verbesserung der Situation ein.
Das Schächten von Tieren, d.h. der Blutentzug ohne vorherige Betäubung, ist in der Schweiz, bis auf wenige Ausnahmen, verboten. Zu diesen Ausnahmen zählen das Notschlachten sowie das gelegentliche rituelle Schlachten von Geflügel im Heimbereich. Werden die Tiere hingegen in einem Schlachthof geschlachtet, so müssen sie zuvor betäubt werden. Die Vermarktung des Fleisches von im Ausland geschächteten Tieren ist aber erlaubt. Schächtung wird für gewöhnlich mit den Begriffen 'Halal' und 'Koscher' in Verbindung gebracht. Bei beiden handelt es sich um religiöse Begriffe, die nicht verkaufsrechtlich geschützt sind. Im Fall von 'Koscher' ist der Blutentzug ohne vorherige Betäubung des Tieres tatsächlich zwingend vorgeschrieben. 'Halal' hingegen bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Tier geschächtet wurde. Von der Schweizerischen Islamischen Glaubensgemeinschaft wird das Töten von Tieren mit vorheriger Betäubung akzeptiert, falls gewisse andere Vorschriften eingehalten werden. Aus diesem Grund ist es auch möglich, aus der Schweiz stammendes 'Halal-Fleisch' zu beziehen. Warum ist der STS nicht grundsätzlich gegen den Fleischkonsum?
Was macht der STS für mehr Tierschutz bei Nutztieren?
Worauf soll beim Einkauf von tierischen Produkten geachtet werden?
Wie unterschiedet sich der Nutztierschutz in der Schweiz von dem im Ausland?
Oft gestellte Fragen zu spezifischen Themen
Nutztierhaltung
Allgemein
Wie soll ich vorgehen, wenn ich schlechte Tierhaltungen oder die Misshandlung von Tieren beobachte?
Wo finde ich Informationen zu den gesetzlichen Vorschriften?
Was kann ich konkret tun, um die Haltungsbedingungen von Nutztieren zu verbessern?
Wiederkäuer
Benötigen Schafe, Ziegen oder Rinder einen Unterstand auf der Weide?
Haben Kühe oder Schafe draussen im Schnee nicht kalt?
Wie ist die Beleuchtung im Stall für Rinder, Ziegen und Schafe geregelt?
Müssen Schafe, Ziegen und Rinder auf der Weide permanenten Zugang zu Wasser haben?
Haben Kuhglocken negative Auswirkungen auf die Tiere?
Die Tierschutzverordnung legt in einer Bestimmung zum Lärm fest (Art. 12), dass Tiere „nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein“dürfen. „Übermässiger Lärm“ definiert Abs. 2 wie folgt: „Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann“. Da eine solche Reaktion (bei normal grossen Glocken) in der Regel nicht beobachtet werden kann, verstösst das Tragen von kleineren bis mittelgrossen Glocken aus Sicht des Schweizer Tierschutz STS nicht gegen diese Bestimmung.
Der Standpunkt des STS richtet sich bei dem Thema neben der Lautstärke auch nach verschiedenen weiteren Punkten, wie zum Beispiel dem Gewicht und Grösse der Glocken, ob Glocken nur kurzzeitig (z.B. Alpaufzüge und –abzüge) oder permanent (grosse Weiden, auf der Alp) getragen werden und dem korrekten Sitz des Halsgurtes.
Als alternative zu Viehglocken könnten sich in Zukunft GPS-Systeme immer mehr etablieren. Derzeit stehen den Vorteilen von GPS-Systemen wie zusätzliche Informationen über die Bewegungsmuster oder das Aktivitätsverhalten der Tiere auch Hürden wie z.B. die Anschaffungskosten, die Signalübertragung sowie die Stromversorgung gegenüber. Sind Nasenringe bei Rindern erlaubt?
Müssen Kühe Auslauf im Freien haben?
Weshalb werden kleine Kälber einzeln in Iglus gehalten?
Dürfen die Schwänze von Schafen abgebunden werden?
Als Hauptgrund für das Kürzen wird das Verhindern von Kotverschmutzungen am Schwanz und die damit verbundenen möglichen gesundheitlichen Folgen, die durch das Einnisten von Fliegenlarven entstehen können, angegeben. Weiter wird manchmal argumentiert, dass die Kontrolle des Euters ohne buschigen Schwanz einfacher sei, wodurch z.B. eine aufkommende Mastitis leichter erkannt werden soll.
Allerdings gibt es auch durchaus andere Möglichkeiten, um der Verschmutzung der Schwänze vorzubeugen und damit auf das Schwanzcoupieren zu verzichten. Zudem besagt Artikel 4 des Schweizer Tierschutzgesetzes, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Daher vertritt der Schweizer Tierschutz STS den Standpunkt, dass das koupieren des Schwanzes keine geeignte Lösung zur Behebung der genannten Probleme darstellt. Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Merkblatt: "Schwanzcoupieren bei Schafen".Müssen Schafe geschoren werden?
Schweine
Dürfen Schweine ohne Einstreu auf Betonboden gehalten werden?
Wie ist die Beleuchtung im Stall für Schweine geregelt?
Müssen Ausläufe für Schweine beschattet sein?
Dürfen kranke oder verletze Schweine einzeln gehalten werden?
Warum tritt Schwanzbeissen bei Schweinen auf?
Müssen Schweine Zugang nach Draussen haben?
Hühner
Warum haben diese Hühner keine Federn, schaut Ihnen der Bauer nicht gut, sind sie krank?
Welche Anforderungen gibt es für die hobbymässige Haltung von Hühnern?
Wie ist die Beleuchtung im Stall für Hühner geregelt?
Was sind die Vorteile von Zweinutzungshühnern?
Pferde
Wie hoch müssen die Ein-/Aus-/Durchgänge in Pferdeställen sein?
Wieviel Einstreu muss der Liegebereich von Pferden aufweisen?
Transport
Wie lange dürfen Tiere in der Schweiz transportiert werden?
Wie werden Tiere im Ausland transportiert?
Warum warten Transportfahrzeuge auf dem Parkplatz?
Was kontrolliert der Schweizer Tierschutz STS?
Schlachtung
Was hält der STS von der Hof- und Weideschlachtung?
Ist die Kohlendioxid-Betäubung schlecht?
Wieso setzt sich der STS für mehr Kontrollen und eine Videoüberwachung am Schlachthof ein?
Darf in der Schweiz geschächtet werden?