Erste Beschwerdestufe: Reklamation zur Kontrolle beim Kontrolldienst STS
Grundlegendes zur Reklamation gegen einen Kontrollentscheid
Rechtsmittelbelehrung
Auf jedem Kontrollbericht des Kontrolldienstes STS wird auf die Reklamationsmöglichkeit, die Adresse und Fristen für Reklamationen hingewiesen.
Adresse für Reklamationen
Kontrolldienst Schweizer Tierschutz STS, Weihermattstr. 98, 5000 Aarau
Bearbeitung der Reklamationen
Jeweilige Leitungsperson des Kontrolldienstes STS
Fristen im Beschwerdeverfahren erster Stufe
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Tierhaltungskontrollen innerhalb von 10 Tagen nach der Kontrolle
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Tiertransportkontrollen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Kontrollberichtes
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Schlachthofaudits innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Auditberichtes
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In begründeten Fällen kann beim Leiter des Kontrolldienstes STS eine angemessene Verlängerung der Frist beantragt werden.
Form der Reklamation
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Die Reklamation hat schriftlich und begründet zu erfolgen.
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Mündliche / telefonische Reklamationen werden bei nicht zu komplizierten Fällen in der Regel ebenfalls entgegengenommen und bearbeitet. Gegebenenfalls wird eine schriftliche Begründung nachgefordert.
- Der Kontrolldienst STS kann auch aufgrund von Aussagen oder Anfragen von Beschwerdeberechtigten, welche nicht offiziell als Reklamation formuliert wurden, ein ordentliches Beschwerdeverfahren in erster Stufe eröffnen, wenn die Aussage oder Anfrage vom Inhalt her einer Reklamation gleichkommt.
Inhalt der Reklamation
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Die Reklamation muss sich auf konkrete Kontrollentscheide der bemängelten Kontrolle beziehen.
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Sie muss für jeden Kontrollentscheid, welcher bemängelt wird, eine Begründung liefern, weshalb der Entscheid nach Ansicht des Reklamationsführers falsch ist.
Kosten
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Die Bearbeitung von Reklamationen ist kostenpflichtig.
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Die Höhe der Gebühren im Beschwerdeverfahren wird von der AG QS KD festgelegt und auf der Homepage des Kontrolldienstes STS veröffentlicht.
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Die Gebühr wird vollumfänglich zurückerstattet, falls im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (1. Beschwerdestufe) mindestens einer der bemängelten Kontrollentscheide zugunsten des Reklamationsführers korrigiert wird.
Ablauf der Reklamationsbearbeitung
Eingangsbestätigung
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Damit alle betroffenen Parteien (kontrollierte Person oder Firma, vertraglich eingebundener Vermittler, Auftraggeber Kontrolle, Labelinhaber, Beschwerdekommission STS und Kontrollperson STS) wissen, dass ein Reklamationsverfahren läuft, wird nach Erhalt vom Kontrolldienst STS eine Eingangs-Bestätigung versendet, die als Kopie an alle betroffenen Parteien geht.
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Mit der Eingangsbestätigung erhält der Reklamationsführer eine Einzahlungsaufforderung für die Beschwerdegebühr.
Vorbereitung der Reklamationsbearbeitung
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Die Bearbeitung erfolgt in aller Regel von der zuständigen Leitungsperson vom Büro aus durch Überprüfen der vorhandenen Dokumente und Grundlagen (Checklisten, frühere Kontrollunterlagen, Begleitdokumente, Fotos...), Plausibilitätsprüfungen der Aussagen von Kontrollperson und Reklamationsführer etc.
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Rücksprachen mit der Kontrollperson und dem Reklamationsführer sowie Abklärungen bei kantonalen Behörden oder Bundesstellen, bei Schlachtbetrieben, Futtermühlen oder Tierhändlern etc. gehören mit zu den Möglichkeiten zur allfälligen Beschaffung zusätzlicher Informationen, welche der Entscheidungsfindung dienen können.
Beurteilung der Reklamation auf Beschwerdefähigkeit
Sobald die Gebühr eingegangen ist, überprüft die zuständige Leitungsperson die Reklamation auf ihre Beschwerdefähigkeit:
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Gesamte Reklamation:
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Ist der Verfasser der Reklamation beschwerdeberechtigt?
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Wenn nicht, sind alle Einwände zu verwerfen.
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Einzelne Reklamationsspunkte:
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Bezieht sich ein Punkt der Reklamation auf einen oder mehrere konkrete Kontrollentscheide der betroffenen Kontrolle?
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Ist eine Begründung vorhanden, weshalb nach Meinung des Reklamationsführers der bemängelte Kontrollentscheid falsch ist?
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Bezieht sich die Reklamation auf die Arbeit der Kontrollpersonen / des Kontrolldienstes STS auf der Grundlage und deren Umsetzung der vorgegebenen Richtlinien, Beurteilungskriterien und Kontrollweisungen?
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Wenn nicht, insbesondere wenn eine Reklamation die vorgegebenen Richtlinien, Gesetzesvorgaben und Kontrollweisungen beanstandet oder sich die Reklamation auf die Höhe einer Sanktion bezieht, ist die betreffende Reklamation zu verwerfen.
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Beschwerdefähiger Kontrollentscheid
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Die zuständige Leitungsperson erstellt einen Vorschlag eines beschwerdefähigen Kontrollentscheids und bespricht diesen mit der jeweiligen Kontrollperson.
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Der Entscheid muss zu jedem einzelnen Einwand Stellung nehmen und begründen, weshalb der betreffende Einwand abgewiesen oder angenommen wurde. Dabei sind insbesondere folgende Punkte abzuklären:
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Wurde die Kontrolle im beanstandeten Bereich nach den Vorgaben der den Kontrollen zugrunde liegenden Kontrollvorgaben durchgeführt?
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Sind alle Feststellungen und Messungen plausibel?
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Sind allfällige Berechnungen korrekt?
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Wurde der beanstandete Kontrollentscheid gemäss den zugrunde liegenden Beurteilungskriterien korrekt gefällt?
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Bekanntmachung beschwerdefähiger Kontrollentscheid
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Der beschwerdefähige und begründete Kontrollentscheid wird schriftlich dem Reklamationsführer mitgeteilt.
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Eine Kopie des schriftlichen Entscheides erhalten alle betroffenen Parteien (kontrollierte Person oder Firma, vertraglich eingebundener Vermittler, Auftraggeber Kontrolle, Labelinhaber, Sekretariat Beschwerdekommission STS und Kontrollperson STS).
Folgeaufgaben
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Falls aufgrund des beschwerdefähigen Kontrollentscheides Korrekturen am ursprünglichen Kontrollentscheid nötig werden, veranlasst die zuständige Leitungsperson eine entsprechende Anpassung des Kontrollberichtes und sorgt für die Verteilung der neuen Version an die üblichen Adressaten sowie an die Beschwerdekommission STS.
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Wenn gemäss des Reklamationsentscheids weitere Massnahmen als nötig erachtet werden, wird eine für die Umsetzung verantwortliche Person bestimmt und ein Termin gesetzt. Die jeweilige Leitungsperson überwacht die Umsetzung der Massnahmen.
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Wird der beschwerdefähige Kontrollentscheid vom Reklamationsführer nicht mehr angefochten, wird das Dossier nach frühestens 14 Tagen abgeschlossen und abgelegt.
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