Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, hat die Fachinformation Gewicht.
Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen (TschV, Art. 155). Was das beim einzelnen Tier bedeutet, wird unterschiedlich ausgelegt. Es besteht Unsicherheit bei Bauern und Chauffeuren, wann und unter unter welchen Bedingungen ein Tier noch mitgeführt werden darf. In schweren Fällen kann das Mitführen von transportunfähigen Tieren in einer Anzeige resultieren und sogar vor Gericht enden.
Es kann viel Tierleid vermieden werden, wenn transportunfähige Tiere vor Ort behandelt oder getötet werden und ihnen kein Transporte mehr zugemutet wird. Da es für den Chauffeur oft schwierig ist, während der kurzen Verladezeit zu erkennen, ob ein Tier krank oder verletzt ist, liegt es in der Verantwortung des Bauern, den Chauffeur darüber zu informieren.